AGB der BLB Akustik Meißen

1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BLB AKUSTIK erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Mit Zugang des Angebotes oder der Auftragsbestätigung, mit Unterzeichnung der Bestellung oder des Lieferscheins, von BLB-AKUSTIK, deren Vertreter oder des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung, gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers / Käufers / Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn BLB AKUSTIK diese schriftlich bestätigt. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Die Angebote von BLB AKUSTIK sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich BLB AKUSTIK 14 Tage gebunden. Die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der fernschriftlichen (Fax, E-Mail) Bestätigung von BLB AKUSTIK. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

2.2. Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Maß- Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgeblich und unverbindlich.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwurfsplanungen und anderen Unterlagen behält sich BLB AKUSTIK alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung von der BLB AKUSTIK zugänglich gemacht werden.

2.4 Wenn BLB AKUSTIK die Betreuung und Bedienung während der Veranstaltung als Dienstleistung für den Auftraggeber
durchführt und die Veranstaltung länger als 8 Stunden beträgt .Verpflicht sich der Auftraggeber eine warme Mahlzeit und Getränke pro Person kostenlos zur Verfügung zustellen. Wenn dies nicht möglich ist, berechnet BLB AKUSTIK dem Auftraggeber eine Spesenpauschale von 15 Euro Netto pro Person.

3. UMFANG DER LEISTUNGEN

3.1. Für den Umfang der zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BLB AKUSTIK maßgebend, im Falle eines Angebotes von der BLB AKUSTIK mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot von BLB AKUSTIK maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BLB AKUSTIK.

4.1.1. MIETZEIT

Die Mietzeit wird nach Tagen/ Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Ausliefern der Geräte am Verwendungsort (Lager RIEMSDORF/MEIßEN); sie endet mit dem Eintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Der Mindestmietzins beträgt einen Tag.

4.1.2. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem billigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossene Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung

4.1.3. GERÄTE-SICHERUNG

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, gegen Verlust und Beschädigung, sowie Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen können, zu sichern. Danach haftet er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.

4.1.4. GERÄTE-VERSICHERUNG

Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.

4.1.5. GEBRAUCH DER MIETSACHE

Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlung des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet, oder bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Firmenkennzeichen und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Namensschilder und sonstige Bezeichnungen sind unveränderlich am Objekt zu lassen.
Für fachgerechte und ausreichende Stromversorgung und –anschlüsse sorgt der Veranstalter/ Auftraggeber. Kann eine bei uns bestellte Beleuchtung oder Beschallung auf Grund unzureichender Stromversorgung nicht durchgeführt werden, so tritt eine Minderung des vereinbarten Mietpreises nicht ein und wir sind nicht zur Ersatzleistung verpflichtet.

4.1.6. GEWÄHRLEISTUNG

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitraum des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen haftet der Vermieter nur wenn dieser auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist, weitere, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

4.1.7. HAFTUNG DES MIETERS

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.

4.1.8. LIZENZEN

Beim Betreiben der Geräte mit zu verwendender Software darf diese nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung der Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
4.1.9. RÜCKTRITT DES MIETERS

Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, so werden 30% des Auftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 3 Tage 75% und am Miettag 100% des Mietbetrages zur Zahlung fällig.

4.2.0. RECHTE DRITTER

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

4.2.1. LIEFERUNGEN

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters – vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

4.2.2. SICHERHEITSLEISTUNG

Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 150 Euro, ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter zurückgezahlt.

4.2.3. ZAHLUNGSHINWEISE

Der Mietpreis ist 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnung von mehr als 5 Tagen berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Mieter kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.2.4. RÜCKGABE DER MIETSACHEN

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.

4.2.5. VERSPÄTETE RÜCKGABE

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weitere Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den Mietpreis zu entrichten oder die aus dem Umstand entstehenden Kosten (z.B. für Anmietung eines Ersatzgerätes) zu tragen.

4.2.6. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 2.1. ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist BLB AKUSTIK berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

4.2.7. GEMA

Wird auf öffentlichen Veranstaltungen vor, während und nach der Veranstaltung vom Mieter bzw. Veranstalter Musik jeglicher Art und gleich welcher Tonträger oder Ursprung über die dem Mieter oder Veranstalter überlassenen Geräten abgespielt, ist der Mieter bzw. Veranstalter gegenüber der GEMA bezüglich zu entrichtenden Gebühren oder sonstigen Leistungen verantwortlich.

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen BLB AKUSTIK und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

5.2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Meißen.

5.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden nicht in den Vertrag einbezogen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

5.4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5.5. SCHADENSERSATZ

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von BLB AKUSTIK beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von BLB AKUSTIK ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und freien Mitarbeiter von BLB AKUSTIK.

5.6. VERPFLICHTUNG ZUM HAFTUNGSAUSCHLUSS ZUGUNSTEN VON BLB AKUSTIK

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Agenturen oder Zuschauern etc., zugunsten von BLB AKUSTIK zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von BLB AKUSTIK ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er BLB AKUSTIK von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit BLB AKUSTIK Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.